
Aufgrund der Inhaberbezogenheit und ihrer besonderern beruflichen Qualifikation oder ihrer schöpferischen Begabung können viele Freiberufler Vereinfachungen und Vorteile im Handels- und Steuerrecht nutzen. Eine freiberufliche Tätigkeit ist nach deutschem Recht kein Gewerbe. Die Tätigkeit unterliegt daher nicht der Gewerbeordnung. Freibeufler zahlen daher auch keine Gewerbesteuer. Eine wesentliche Vereinfachung ist, dass Freiberufler ihren Gewinn unabhängig von der Höhe mittels einer Einnahmen-/Überschussrechnung ermitteln können und sind somit von der Bilanzierungspflicht befreit.
Bei unseren freiberuflichen Mandanten achten wir deshalb insbesondere darauf, dass die Voraussetzungen für die Ausübung eines Freien Berufes erfüllt sind.

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