Kleinen und mittelständische Unternehmen (KMU), die sich von ihrem Steuerberater über die reine steuerliche Beratung hinaus auch in betriebswirtschaftlichen Fragen beraten lassen, können hierfür besondere Zuschüsse des Bundes im Rahmen des Programms „Förderung unternehmerischen Know-hows“ erhalten. Dies haben das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das über die Bewilligung der Zuschüsse entscheidet, auf Nachfrage des DStV nochmals ausdrücklich bestätigt.
Die betriebswirtschaftliche Beratung durch Steuerberater werde grundsätzlich als förderungsfähige Unternehmensberatung im Sinne der einschlägigen Förderrichtlinien gewertet. Eine gute Nachricht für die Berufsangehörigen und ihre Mandanten: Denn Steuerberater beraten nicht nur etablierte Unternehmen, sondern verstärkt auch junge Unternehmen in der Gründungsphase, die eine qualifizierte Beratung und Unterstützung in betriebswirtschaftlichen Fragen besonders benötigen. Aber auch Unternehmen, die sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befinden, können von einer Förderung profitieren. Gerade mittelständisch geprägte Unternehmen sehen ihren Steuerberater als ihren ersten Ansprechpartner und engsten Vertrauten in Sanierungsfragen. Sein Wissen und die Kenntnis der Unternehmensstrukturen geben ihm die Möglichkeit, dem Mandanten zielgerichtet Anregungen für die Entwicklung des Unternehmens zu geben.
https://steuerberater-carl.de/wp-content/uploads/2018/03/steuerberater-53111-bonn-thomas-carl-2-180x180.png00admin0102https://steuerberater-carl.de/wp-content/uploads/2018/03/steuerberater-53111-bonn-thomas-carl-2-180x180.pngadmin01022018-01-21 06:11:012019-01-20 14:40:21Kleinen und mittelständische Unternehmen (KMU) | Betriebswirtschaftliche Beratung durch Steuerberater ist förderungsfähig
zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungs-vortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
zur Umsatzsteuer sowie
zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des AStG
bis zum
bei den Finanzämtern abzugeben.
Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2017/2018 folgt.
Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2017 anzuwendenden Fassung) allgemein
bis zum
verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forst-wirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2018 der .
https://steuerberater-carl.de/wp-content/uploads/2018/03/steuerberater-53111-bonn-thomas-carl-2-180x180.png00admin0102https://steuerberater-carl.de/wp-content/uploads/2018/03/steuerberater-53111-bonn-thomas-carl-2-180x180.pngadmin01022018-01-18 10:17:192018-01-15 20:22:14Abgabefristen für Steuererklärungen 2017
https://steuerberater-carl.de/wp-content/uploads/2018/03/steuerberater-53111-bonn-thomas-carl-2-180x180.png00admin0102https://steuerberater-carl.de/wp-content/uploads/2018/03/steuerberater-53111-bonn-thomas-carl-2-180x180.pngadmin01022018-01-17 06:10:112018-01-15 20:15:55Bundesfinanzministerium äußert sich zur spendenrechtliche Beurteilung von Crowdfunding.
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Kleinen und mittelständische Unternehmen (KMU) | Betriebswirtschaftliche Beratung durch Steuerberater ist förderungsfähig
/0 Kommentare/in Aktuelles /von admin0102Kleinen und mittelständische Unternehmen (KMU), die sich von ihrem Steuerberater über die reine steuerliche Beratung hinaus auch in betriebswirtschaftlichen Fragen beraten lassen, können hierfür besondere Zuschüsse des Bundes im Rahmen des Programms „Förderung unternehmerischen Know-hows“ erhalten. Dies haben das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das über die Bewilligung der Zuschüsse entscheidet, auf Nachfrage des DStV nochmals ausdrücklich bestätigt.
Die betriebswirtschaftliche Beratung durch Steuerberater werde grundsätzlich als förderungsfähige Unternehmensberatung im Sinne der einschlägigen Förderrichtlinien gewertet. Eine gute Nachricht für die Berufsangehörigen und ihre Mandanten: Denn Steuerberater beraten nicht nur etablierte Unternehmen, sondern verstärkt auch junge Unternehmen in der Gründungsphase, die eine qualifizierte Beratung und Unterstützung in betriebswirtschaftlichen Fragen besonders benötigen. Aber auch Unternehmen, die sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befinden, können von einer Förderung profitieren. Gerade mittelständisch geprägte Unternehmen sehen ihren Steuerberater als ihren ersten Ansprechpartner und engsten Vertrauten in Sanierungsfragen. Sein Wissen und die Kenntnis der Unternehmensstrukturen geben ihm die Möglichkeit, dem Mandanten zielgerichtet Anregungen für die Entwicklung des Unternehmens zu geben.
Quelle: https://www.dstv.de/interessenvertretung/aktivitaeten/tb-018-18-cm-bmwi-stellt-klar-betriebswirtschaftliche-beratung-durch-steuerberater-ist-foerderungsfaehig
Abgabefristen für Steuererklärungen 2017
/0 Kommentare/in Aktuelles /von admin0102Das Bundesfinanzministerium hat mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2017 sowie die Fristverlängerung veröffentlicht (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden v. – S 0320/56).
Für das Kalenderjahr 2017 sind die Erklärungen
bis zum
bei den Finanzämtern abzugeben.
Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2017/2018 folgt.
Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2017 anzuwendenden Fassung) allgemein
bis zum
verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forst-wirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2018 der .
Bundesfinanzministerium äußert sich zur spendenrechtliche Beurteilung von Crowdfunding.
/0 Kommentare/in Aktuelles /von admin0102Mit Schreiben hat das Bundesfinanzministerium zur spendenrechtlichen Beurteilung von Crowdfunding Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 15.12.2017 – IV C 4 – S 2223/17/10001).